- Der Kindergarten ist eine öffentliche kirchliche Einrichtung, die von der katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Martin betrieben wird.
- Die kirchliche Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG)
- Die Betreuungsplätze stehen vorrangig zur Deckung des Betreuungsbedarfs für Kinder aus dem Gemeindegebiet Waging a. See zur Verfügung.
- Bei der Aufnahme von Kindern aus anderen Aufenthaltsgemeinden sind die Vorgaben und Voraussetzungen zur gesicherten finanziellen kindbezogenen Förderung des Betreuungsplatzes nach dem BayKiBiG zu beachten.
- Für die Inanspruchnahme der Einrichtung wird ein Besuchsgeld erhoben.
- Die Kindertageseinrichtung besteht aus
- Kinderkrippe f ür Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab 1 Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG)
- Kindergarten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG)
§ 2
Sicherstellung des Bildungs- und Erziehungsauftrages |
- Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern. Der Kindergarten ergänzt und unterstützt die Eltern hierbei, um den Kindern beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Sie bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an und fördert Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen. Eventuelle Entwicklungsmängel sollen ausgeglichen werden.
- Der Kindergarten erfüllt seinen Bildungs- Erziehungs- und Betreuungsauftrag mit der Beschäftigung des notwendigen pädagogischen Fachpersonals und durch das Angebot qualifizierter ganzheitlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit.
- Die Grundsätze und Ziele der Bildungs- und Erziehungsarbeit i.S. des BayKiBiG in Verbindung mit den Inhalten des bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes (BEP) sind Grundlage der pädagogischen Konzeption, die veröffentlicht und fortgeschrieben wird.
- Darüber hinaus werden jährlich Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchgeführt.
- Die pädagogische Leitung des Kindergartens obliegt jeweils einer/ einem staatlich geprüften Erzieherin/ Erzieher.
- Eltern und pädagogisches Personal arbeiten bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder partnerschaftlich zusammen. Schon in der Eingewöhnungsphase ist die Mitwirkung der Eltern wichtig, damit sich die Kinder im Kindergarten und in der Gruppe wohlfühlen.
- Die pädagogischen Fachkräfte informieren die Eltern regelmäßig über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse des Kindes. Sie erörtern und beraten mit Ihnen dazu wichtige Fragen.
- Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.
- Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
- Um die Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und dem Träger zu fördern, wird für den Kindergarten ein Elternbeirat gebildet (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG).
- Der Elternbeirat soll auch die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG).
- Der Elternbeirat wird nach einem von den Eltern selbst zu bestimmenden demokratischen Verfahren gewählt/ gebildet.
- Der Elternbeirat wird von der Leitung des Kindergartens und vom Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.
- Vom Elternbeirat ohne Zweckbestimmung eingesammelte Spenden werden vom Träger im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet (Art. 14 Abs. 6 BayKiBiG).
- Der Elternbeirat hat gegenüber den Eltern und dem Träger jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben (Art. 14 Abs. 7 BayKiBiG).
- Die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.
- Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtung erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils zu einem gesondert bekannt gegebenen Termin. Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist bei freien Kapazitäten möglich.
- Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen(Buchungsvertrag). Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung Mindestbuchungszeiten festgelegt.
- Den Eltern wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten die Schutzimpfungen gegen Diphterie, Wundstarrkrampf, Kinderlähmung, Masern und Mumps vornehmen zu lassen.
- Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet der Träger im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung. Die Leitung teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigen unverzüglich mit.
- Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach Dringlichkeitsstufen getroffen.
Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege
beizubringen.
Kindergarten > Alter
- Kinderkrippe: > Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend ist
> beide Eltern, nachweisbar berufstätig
> Buchungszeit (5-Tage-Woche)
- Auswärtige Kinder werden nur zugelassen, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind.
- Das Kind scheidet aus der Kindertageseinrichtung aus durch Abmeldung oder bei Schuleintritt.
- Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten bei dem Träger der Einrichtung, stellvertretend der Leitung. Die Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Monatsende zulässig. Während der letzten beiden Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Gemeindegebiet.
- Der Kindergarten kann seine Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.
- Die Kindertageseinrichtung ist wie folgt geöffnet:
Kinderkrippe: Montag bis Freitag –
die Zeiten werden nach dem Buchungsverhalten der Eltern
festgelegt.
Kindergarten: Montag – Freitag 07:00 Uhr – 14:00 Uhr
Zusätzliche Aktionstage:
Dienstag-Mittwoch-Donnerstag 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Die Öffnungszeiten werden regelmässig am Bedarf der Eltern orientiert.
- Für die Kindertageseinrichtung gelten folgende feste Schließzeiten:
Die Einrichtung ist grundsätzlich vom 24.12. (Heiligabend) bis 01.01. (Neujahr) und
3 Wochen in den Schulsommerferien eines jeden Kindergartenjahres geschlossen.
In den Schulferienzeiten können Kinder in einer Bedarfsgruppe im Kindergarten bzw. Kinderkrippe aufgenommen werden.
Die Schließtage, sowie die Bedarfsgruppe wird jeweils im September in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.
Hier erhalten sie eine schriftliche Ferienordnung, die Anmeldung zu den Bedarfsgruppen erfolgt in schriftlicher Form.
Sollte die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon unverzüglich verständigt.
- Maximal ist die Kindertageseinrichtung an 30 Arbeitstagen im Kigajahr geschlossen.
Für Qualifizierungsmaßnahmen stehen dem Personal noch zusätzlich 5 Fortbildungstage/Teamtage zur Verfügung.
Diese Schließzeiten werden von der Leitung rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 9
Mindestbuchungszeit – Betreuungsvertrag |
- Die Eltern haben die Möglichkeit, im Rahmen der Öffnungszeiten des Kindergartens entsprechend dem persönlichen Bedarf die für ihr Kind erforderliche Betreuungszeit stundenbezogen zu buchen (= Buchungszeit).
Die Buchungszeit wird entsprechend des Annahmeantrags und der
abgegebenen Vormerkung auf einen Betreuungsplatz im Betreuungsvertrag
verbindlich vereinbart und gilt für das gesamte Kindergartenjahr.
Eine Änderung der Buchungszeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich
(z.B. Veränderung in der Berufstätigkeit der Eltern, Korrektur auf Grund einer
Fehleinschätzung des Betreuungsbedarfs). Die Änderung kann jeweils nur zum
Ende eines Kalendermonats erfolgen.
- Um die Ziele des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erreichen zu können, ist es notwendig, dass die überwiegende Zahl der zu betreuenden Kinder regelmäßig die Einrichtung besucht.
Es werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:
Kinderkrippe: 10,5 Std. pro Woche
Kindergarten: 20 Stunden pro Woche (4-5 Std. täglich)
- Als Kernzeit für die zu erbringende Bildungs- und Erziehungsarbeit wird deshalb festgesetzt:
Montag mit Freitag, täglich 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
In der Regel ist die Anwesenheit des Kindes im Kindergarten in dieser Zeit verpflichtend.
Der Zeitraum im Rahmen der Buchungszeit bis zum Beginn und nach dem Ende der Kernzeit ist die den Eltern gewählte flexible Bring- und Holzeit.
- Die Eltern sind gehalten, die Kinder im Rahmen der von ihnen gewählten Buchungszeit regelmäßig und pünktlich in den Kindergarten zu bringen und dort wieder abzuholen. Bei wiederholter Abweichung von der Buchungszeit behält sich der Träger vor, das Kind in die nächste Buchungskategorie einzustufen.
- Für die Verpflegung (Brotzeit) sind grundsätzlich die Eltern verantwortlich.
- Der Kindergarten bietet ein externes Mittagessen an (Kosten 2,50 €)
Dies kann unverbindlich von den Eltern Dienstag-Freitags bestellt werden.
Das Kind muss von einem Erziehungsberechtigten pünktlich zum Ende der Buchungszeit abgeholt werden, soweit eine schriftliche Erklärung über eine anderweitige Abholung nicht vorliegt.
§ 12
Krankheit, Gesundheitsvorsorge |
- Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber dürfen die Kinder den Kindergarten nicht besuchen.
- Sollte das Kind während des Besuchs im Kindergarten erkranken, sind sofort die Personensorgeberechtigten zu informieren. Diese müssen ihr Kind umgehendst von der Kindertagesstätte abholen oder dafür Sorge tragen, dass ein 3. Abholberechtigter das Kind nach Hause holt.
- Die Eltern der betreuten Kinder sind nach § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer der in § 34 Abs. 1 bis 3 IFSG genannten Krankheiten - auch bei einem Familienmitglied - oder den Befall mit Läusen unverzüglich der Leitung des Kindergartens mitzuteilen.
Der Besuch des Kindergartens ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
- Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit -auch in der Familie- den Kindergarten wieder besuchen kann, ist auf Verlangen der Leitung des Kindergartens eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes vorzulegen
- Erkrankungen sind der Kindergartenleitung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sollte angegeben werden.
- Personen, die an einer übertragbaren/ ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten.
§ 13
Ausschluß vom Besuch, Kündigung durch den Träger |
- Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung
einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn es
- innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang
unentschuldigt gefehlt hat,
- innerhalb des laufenden Kindergartenjahres (Beginn: 1.9.) insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat.
- Die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen des Betreungsvertrages verstoßen bzw. die vereinbarte Nutzungszeit wiederholt überzogen haben
- Sonstige schwerwiegende im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die den Ausschluss erforderlich machen.
- Wenn die entsprechende Förderung des Kindes in der Gruppe, sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist bzw. keine Vertrauensbasis vorhanden ist.
Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.
Das gilt insbesondere für den Fall, daß das Besuchsgeld für die beiden letzten Monate nicht entrichtet wurde oder dass während des letzten Kindergartenjahres die rechtzeitige Entrichtung des Besuchsgeldes mehr als zweimal angemahnt werden musste.
§ 14
Kündigung durch Erziehungsberechtigte |
- Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist die Kündigung nur zum Ende des Kindergartenjahres zulässig.
§ 15
Krippen- und Kindergartenjahr |
Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.
- Dem Kindertagesstättenpersonal obliegt während des Besuches der Kinder die Ausichtspflicht.
- Die Kinder müssen persönlich dem Gruppenpersonal übergeben werden.
- Die Aufsichtspflicht beginnt und endet mit der Öffnungszeit der jeweiligen Gruppe.
- Damit die Mitarbeiterinnen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können, sind die Ankunft und Abholung der Kinder dem zuständigen Betreuungspersonal bekannt zu geben. Personen, die berechtigt sind, das Kind von Kinderkrippe/ Kindergarten abzuholen, müssen in der Abholerlaubnis benannt werden. Abweichungen und Ausnahmefälle sind der Einrichtung mitzuteilen.
- Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich gegen Unfall versichert
- auf dem direkten Weg von und zum Kindergarten,
- während des Aufenthaltes im Kindergarten,
- während aller Veranstaltungen des Kindergartens, auch außerhalb des
- Kindergartengeländes (Spaziergänge, Ausflüge).
- Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens nach Ziff. (1) eintreten, müssen unverzüglich der Leitung des Kindergartens gemeldet werden.
- Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Gardarobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen und dem Kind keine Wertgegenstände mitzugeben
- Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird daher empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 18
Kindergartenbeiträge, Besuchsgeld |
- Der monatliche Krippen- und Kindergartenbeitrag - monatliches Besuchgeld – ist für das gesamte Krippen/Kindergartenjahr (12 Monate September bis August) zu bezahlen
- Das monatliche Besuchsgeld beträgt für die
Buchungszeit |
Grundbeitrag |
Spielgeld |
Krippengebühr |
1-2 Std. |
108 € |
5 € |
113 € |
2-3 Std. |
122 € |
5 € |
127 € |
3-4 Std. |
136 € |
5 € |
141 € |
4-5 Std. |
150 € |
5 € |
155 € |
5-6 Std. |
164 € |
5 € |
169 € |
6-7 Std. |
178 € |
5 € |
183 € |
7-8 Std. |
192 € |
5 € |
197 € |
8-9 Std. |
206 € |
5 € |
211 € |
Buchungszeit |
Grundbeitrag |
Spielgeld |
Kindergartengebühr |
| |
|
|
|
4-5 Std. |
75 € |
5 € |
80 € |
5-6 Std. |
82 € |
5 € |
87 € |
6-7 Std. |
89 € |
5 € |
94 € |
7-8 Std. |
96 € |
5 € |
101 € |
8-9 Std. |
103 € |
5 € |
108 € |
Aktionstage |
Dienstag |
Mittwoch |
Donnerstag |
1x 9 € monatlich |
13 – 16 Uhr |
13 – 16 Uhr |
13 – 16 Uhr |
2x 15 € monatlich |
|
|
|
3x 20 € monatlich |
|
|
|
- Das Besuchsgeld ist auch während vorübergehender Abwesenheit zu entrichten.
- Das Besuchsgeld ist auch für Schulanfänger im Monat August zu entrichten- Kindergartenjahr Sept- Aug.
- Der Träger ist berechtigt, die Beitragshöhe neu festzusetzen. Beitragserhöhungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
- Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertagesstätte, so wird das Besuchsgeld für das zweite Kind (günstigere Beitrag) auf 50 % ermäßigt; das 3. Kind ist mit dem günstigsten Beitrag frei.
- Die Eltern können beim Jugendamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Bis zum Vorliegen eine positiven Bescheides des Kostenträgers und dem Eingang der Beiträge haben die Eltern den geschuldeten Elternbeitrag zu entrichten. Dieser wird ihnen bei einem positiven Bescheid rückerstattet.
- Das Besuchgeld ist spätestens am 8. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen.
- Die Bezahlung erfolgt in der Regel durch Abbuchungsauftrag.
- Wird das Besuchsgeld nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, so ist der Zuschlag
der Rücklastschriftgebühr, die die Bank erhebt, zusätzlich zu entrichten.
- Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, in Fällen, in denen das Jugendamt das monatliche Besuchsgeld übernimmt, alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
- Alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere Behinderungen, Anfalls- oder Bluterkrankheiten, Allergien, Unverträglichkeiten, körperliche Beeinträchtigungen.
- Die Eltern haben jede Änderung der Anschrift oder Telefonnummer (privat und am Arbeitsplatz) sowie Änderungen des Personensorgerechts unverzüglich der Leitung mitzuteilen.
Waging a. See, Januar.2012 Kindertagesstätte St. Maria
Hans Meyer-Trägervertretung
Lisa Promper-Leitung
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